Rechtsprechung
VG Dresden, 10.08.2006 - 5 K 1396/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Dresden, 28.07.2010 - 5 L 333/10
Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung der Klassenstufe …
Auf der ersten Prüfungsstufe kann daher das öffentliche Bedürfnis zur Einrichtung einer Klassenstufe im Falle des deutlichen Unterschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschülerzahl auf die Prüfung des Erreichens der Mindestschülerzahl beschränkt werden (SächsOVG, Beschl. v. 15.9.2006, 2 BS 212/06, [...]; VG Dresden, Beschl. v. 11.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).Können die aus § 4a Abs. 1 Nr. 2 und § 4a Abs. 3 SchulG folgenden verbindlichen Mindestvorgaben für die Einrichtung einer Klassenstufe nicht eingehalten werden, kann das öffentliche Bedürfnis daher nur dann bejaht werden (zweite Prüfungsstufe), wenn ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 4a Abs. 4 SchulG vorliegt oder der auf die Bildung einer Klassenstufe bezogenen Teilaufhebung der Schule gemäß § 23a Abs. 5 SchulG im Rahmen der bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG gebotenen Einzelfallbetrachtung ausnahmsweise der genehmigte Schulnetzplan entgegensteht (SächsOVG, Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; VG Dresden, Beschl. v. 11.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).
Die Annahme besonderer Ausnahmetatgründe im Sinne von § 4a Abs. 4 SchulG ist somit nur im Falle des Vorliegens gewichtiger Umstände des Einzelfalls zulässig (VG Dresden, Beschl. v. 18.7.2005, 5 K 1185/05; Beschl. v. 10.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).
An der zügigen Herbeiführung und Durchsetzung der im wohlverstandenen Interesse des Bildungsanspruchs der betroffenen Mittelschüler (§ 1 Abs. 1, § 6, § 4a Abs. 3 SchulG) ergangenen offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung und an einem im Interesse sämtlicher Mittelschüler im Freistaat Sachsen erfolgenden effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel besteht ein besonderes öffentliches Bedürfnis (VG Dresden, Beschl. v. 10.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).
- VG Dresden, 04.08.2010 - 5 L 350/10
Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung der Mittelschule …
Auf der ersten Prüfungsstufe kann daher das öffentliche Bedürfnis zur Einrichtung einer Klassenstufe im Falle des deutlichen Unterschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschülerzahl auf die Prüfung des Erreichens der Mindestschülerzahl beschränkt werden (SächsOVG, Beschl. v. 15.9.2006, 2 BS 212/06, [...]; VG Dresden, Beschl. v. 11.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).Können die aus § 4a Abs. 1 Nr. 2 und § 4a Abs. 3 SchulG folgenden verbindlichen Mindestvorgaben für die Einrichtung einer Klassenstufe nicht eingehalten werden, kann das öffentliche Bedürfnis daher nur dann bejaht werden (zweite Prüfungsstufe), wenn ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 4a Abs. 4 SchulG vorliegt oder der auf die Bildung einer Klassenstufe bezogenen Teilaufhebung der Schule gemäß § 23a Abs. 5 SchulG im Rahmen der bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG gebotenen Einzelfallbetrachtung ausnahmsweise der genehmigte Schulnetzplan entgegensteht (SächsOVG, Beschl. v. 16.8.2004, 2 BS 284/04; VG Dresden, Beschl. v. 11.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).
Die Annahme besonderer Ausnahmetatgründe im Sinne von § 4a Abs. 4 SchulG ist somit nur im Falle des Vorliegens gewichtiger Umstände des Einzelfalls zulässig (VG Dresden, Beschl. v. 18.7.2005, 5 K 1185/05; Beschl. v. 10.8.2006, 5 K 1396/06, [...]).
- FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2013 - 4 K 498/10
Verhältnis von Erstbescheid und Änderungsbescheid - Festsetzungsfristwahrende …
Eine Telefax-Bekanntgabe ist keine Postübermittlung (vgl. z.B. BFH Urteil vom 8.7.1998 - I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48;… Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 122 Rz. 48; FG Köln Urteil vom 11.03.2009 - 5 K 1396/06, EFG 2009, 1079; FG Hamburg Urteil vom 23.03.2006 - II 347/04, EFG 2006, 1753).